§ 1 -  Name und Sitz des Bezirksverbandes

 § 2 -  Zweck des Bezirksverbandes und Gemeinnützigkeit

 § 3 -  Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

 § 4 -  Tätigkeiten im Bezirksverband

 § 5 -  Mitglieder und deren Information

 § 6 -  Erwerb der Mitgliedschaft

 § 7 -  Ende der Mitgliedschaft

 § 8 -  Austritt aus dem Bezirksverband

 § 9 -  Ausschluss aus dem Bezirksverband

 § 10 - Rechte der Mitglieder

 § 11 - Pflichten der Mitglieder

 § 12 - Mitgliedsbeitrag

 § 13 - Umlagen und tätige Leistungen für den Bezirksverband

 § 14 - Ehrungen

 § 15 - Bezirksverbandsorgane

 § 16 - Bezirksverbandstag

 § 17 - Außerordentlicher Bezirksverbandstag

 § 18 - Antragstellung – Einladung zum Bezirksverbandstag

 § 19 - Beschlussfassung des Bezirksverbandstages

 § 20 - Abstimmungen, Wahlen und Dauer von Amtsperioden

 § 21 - Der Bezirksverbandsbeirat

 § 22 - Aufgaben des Bezirksverbandsbeirates

 § 23 - Der Bezirksvorstand

 § 24 - Aufgaben des Bezirksvorstandes

 § 25 - Der 1. Vorsitzende

 § 26 - Der 2. (stellvertretende) Vorsitzende

 § 27 - Der Kassier

 § 28 - Der Schriftführer

 § 29 - Der Revisionsausschuss

 § 30 - Funktionsträger im Bezirksverband

 § 31 - Die Fachberatung

 § 32 - Die Wertermittlungskommission

 § 33 - Der Pressewart

 § 34 - Jugendarbeit

 § 35 - Frauenarbeit

 § 36 - Bezirksverbandsordnungen

 § 37 - Solidargemeinschaft in der Organisation

 § 38 - Änderung des Bezirksverbandszweckes

 § 39 - Auflösung des Bezirksverbandes

 § 40 - Salvatorische Klausel

 § 41 - Inkrafttreten der Satzung

  

 

 

 

§ 1 - Name und Sitz des Bezirksverbandes

 

1.

Der Verein führt den Namen Bezirksverband der Gartenfreunde Schwäbisch Gmünd e. V.

(Gemeinnütziger Verein für Kleingärtner, Siedler und Eigenheimer)

2.

Der Bezirksverband hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und ist unter der Nr. 700156

im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.

3.

Der Bezirksverband ist Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.

(nachfolgend Landesverband genannt).

4.

Sofern Bezeichnungen aus Gründen sprachlicher Vereinfachung nur in der männlichen Form

verwendet werden, sind damit selbstverständlich stets alle Menschen gleich welchen Geschlechts gemeint.

 

 

 

§ 2 - Zweck des Bezirksverbandes und Gemeinnützigkeit

 

1

Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  

 "Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung (AO) und des Kleingartenrechts nach § 2

Bundeskleingartengesetz.

 

2

Der Bezirksverband bezweckt den Zusammenschluss aller Gartenfreunde, Kleingärtner, Siedler und

Eigenheimer (Gartenfreunde). Der Bezirksverband ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch neutral.

 

3

Zweck des Bezirksverbandes ist die Förderung der Kleingärtnerei gemäß § 52 Nr. 23 AO –

vgl. § 2 Nr. 4 a) – c), der Kunst und Kultur gemäß § 52 Nr. 5 AO, insbesondere der Gartenkunst und -kultur als

bedeutende Kulturleistung des Menschen – vgl. § 2 Nr. 4 c) und der Volksbildung

gemäß § 52 Nr. 7 AO – vgl. § 2 Nr. 4 d) und e).

 

4. Um diesen Zweck zu erreichen, stellt sich der Bezirksverband insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit Behörden und Trägern öffentlicher

Belange zu fördern, zu planen und zu sichern;

 b)

Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den

kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen zu fördern und zu planen sowie in Unterpacht zu

vergeben;

 c)

Durchführung von Wettbewerben und anderen Veranstaltungen auch in Zusammenarbeit mit den 

Kommunen

mit der Zielsetzung, die regionale Gartenkultur zu erhalten und behutsam als Antwort auf geänderte

Rahmenbedingungen (Klimawandel, Veränderungen in der Gesellschaft) weiterzuentwickeln,

privatgartengeeignete neue Aspekte der Gartenarchitektur vorzustellen und zu verbreiten sowie neue

Kulturpflanzen einzuführen, dies jedoch ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften,

 nsbesondere § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes.

 d)

Durchführung von Fachveranstaltungen (Vorträgen, Schnittkursen, etc.), Weiterbildungsmaßnahmen

(Fachberaterlehrgänge) und Beratungen mit den Schwerpunktthemen Naturgemäßer Gartenbau, resiliente

Gartengestaltung, Begrünung von Gebäuden, Verarbeitung von Erntegut und gesunde Ernährung für die

Bezirksverbandsmitglieder und alle Bürger;

 e)

die Jugend zur Gemeinschaft und zur Naturverbundenheit anzuleiten u.a. durch Förderung der Deutschen

Schreberjugend (DSJ) Südwest im Bezirksverbandsgebiet, soweit deren Satzung den Zielen des

 Landesverbandes entspricht.

 

5.

Der Bezirksverbandszweck wird unter Einhaltung der Zielvorgaben der Satzung des Landesverbandes verwirklicht. Diese sind für den Bezirksverband verbindlich.

 

6. Der Bezirksverband ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und unterwirft sich der Steuergesetzgebung. Der Bezirksverband erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Bezirksverbandsvermögen und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bezirksverbandes, die nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden dürfen.

 

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 3 - Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

 

1.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Bezirksverbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen       Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des Bezirksverbandes genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

 

§ 3 gilt entsprechend für den Umgang mit Daten von Mitgliedern aus den dem Bezirksverband angeschlossenen Vereine, sofern diese

a)

zur Erfüllung des Bezirksverbandszweckes erhoben werden müssen oder

b)

dem Bezirksverband von seinen Mitgliedsvereinen zu den in Nr. 6 bis 8 genannten Zwecken weitergegeben werden.

 

 

2.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

 

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

3.

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Bezirksverband die Kenntnisnahme erfordern.

 

4.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Bezirksverband nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

5.

Den Organen des Bezirksverbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Bezirksverband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Bezirksverband hinaus.

 

6.

Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen veröffentlicht der Bezirksverband personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

 

7.

Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.

 

8.

Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Bezirksverbandszugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter und Geburtsjahrgang.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Bezirksverband entfernt vorhandene Fotos/Angaben von seiner Homepage.

 

9.

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

 

 

§ 4 - Tätigkeiten im Bezirksverband

 

1.

Die Bezirksverbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

2.

Der Bezirksverbandsbeirat kann bei Bedarf – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - an die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Bezirksverbandes, insbesondere Vorstandsmitglieder eine angemessene Aufwandspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

3.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten können auf Antrag Reisekosten und Aufwandsentschädigungen nach den vom Bezirksverbandsbeirat erlassenen Richtlinien gewährt werden.

 

4.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss auf Ende des Geschäftsjahres geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

5.

Zur Erledigung der Satzungsaufgaben ist der Bezirksvorstand ermächtigt, nach Beschlussfassung durch den Bezirksverbandsbeirat im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte wie z.B. einen Geschäftsführer anzustellen.

 

 

 

§ 5 - Mitglieder und deren Information

 

1.

Der Bezirksverband besteht aus

 

a)

Ordentlichen Mitglieder, d.h. den ihm angeschlossenen selbständigen Vereinen in seinem Verbandsgebiet, die gemäß § 2 dieser Satzung dieselben Ziele verfolgen sowie deren Mitgliedern und den Einzelmitgliedern im Bezirksverband, letztere ohne Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft im Bezirksverband entbindet die angeschlossenen Ortsvereine nicht von der juristischen Selbständigkeit.

 

b)

Ehrenmitgliedern,

 

c)

beitragspflichtigen Partnermitglieder, die in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft im selben Hauptwohnsitz mit dem Fördermitglied leben.

 

d)

Darüber hinaus können Behörden, Körperschaften und juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen (soweit sie nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften des Handelsrechts sind) und sich zu den Zielsetzungen des Bezirksverbands bekennen, als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

 

2.

Sofern die Satzung des Landesverbandes die direkte, persönliche Mitgliedschaft der Mitglieder der örtlichen Vereine und Bezirksverbände im Landesverband vorsieht, wird mit dem Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung des Landesverbandes oder mit dem Beitritt zum örtlichen Verein oder Bezirksverband auch die unmittelbare und rechtlich selbständige Mitgliedschaft im Landesverband erworben.

 

3.

Der Bezirksverband informiert seine Mitglieder per Brief oder per E-Mail und über seine Homepage (www.gartenfreunde-schwaebisch-gmuend.de).

 

 

 

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.

Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei Ablehnung durch den Vorstand und bei Einspruch entscheidet der Bezirksverbandsbeirat endgültig. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

 

2.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Annahme des Aufnahmeantrages.

 

3.

Mit der Aufnahme wird die Satzung des Bezirksverbandes anerkannt.

 

4.

Jedes Mitglied erhält die Satzung des Bezirksverbandes ausgehändigt.

 

5.

Voraussetzung für den Abschluss eines Unterpachtvertrages ist die Mitgliedschaft im Bezirksverband.

 Wird die Mitgliedschaft im Bezirksverband gekündigt, gilt dies gleichzeitig auch als Kündigung des Unterpachtvertrages.

Grundlage jeder Verpachtung sind die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.

 

6.

Bei Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, deren Höhe vom Bezirksverbandstag festgelegt und beschlossen wird.

 

 

 

§ 7 - Ende der Mitgliedschaft

 

1.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

 

a) Austritt,

 

b) Tod einer natürlichen Person,

 

c) Ausschluss,

 

d) Streichung von der Mitgliederliste

 

d) Auflösung des Bezirksverbandes.

 

2.

Der Austritt eines Vereins aus dem Bezirksverband muss in einer Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden.

Von der Absicht des Austritts ist der Bezirksverband mindestens 6 Wochen vor der Beschlussfassung zu benachrichtigen.

Einem Vertreter des Bezirksverbandes sowie des Landesverbandes ist bei der Versammlung, bei der der Austritt beschlossen werden soll, die Gelegenheit zur Abgabe einer Erklärung zu geben.

 

3.

Ein Mitglied, welches seiner Beitragspflicht nach § 12 der Satzung trotz Verzug sowie Mahnung und Fristsetzung (mit eingeschriebenen Brief) unter Androhung der Streichung von der Mitgliederliste nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Regeln für den Austritt gelten entsprechend.

 

 

 

§ 8 - Austritt aus dem Bezirksverband

 

1.

Der Austritt muss spätestens am 1. Juli (Eingang beim Vorstand) auf Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist ist der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr zu entrichten.

 

2.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche an den Bezirksverband.

 

3.

Beim Austritt / Ausschluss sind der Mitgliedsausweis sowie sämtliches Bezirksverbandseigentum dem Bezirksverband zurückzugeben.

 

 

 

§ 9 - Ausschluss aus dem Bezirksverband

 

1.

Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Bezirksverbandsbeirates, wobei mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Bezirksverband ausgeschlossen werden.

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

 

a)

grobe Verstöße gegen die Satzung sowie die Interessen des Bezirksverbandes und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Bezirksverbandsorgane;

 

b)

schwere Schädigung des Ansehens des Bezirksverbandes oder des Landesverbandes;

 

c)

Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Bezirksverband trotz zweimaliger Mahnung;

 

d)

sonstige wichtige Gründe, die einen Verbleib des Mitglieds im Bezirksverband ausschließen.

 

2.

Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

3.

Nach der Beschlussfassung über den Bezirksverbandsausschluss ist das betroffene Mitglied in Schriftform mit Zustellungsnachweis davon zu informieren.

 

4.

Legt das Mitglied fristgerecht innerhalb von 14 Tagen in Schriftform (Eingang beim Vorstand) Widerspruch gegen seinen Ausschluss ein, wird dieser auf die Tagesordnung des nächsten Bezirksverbandstages gesetzt und darüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Teilnehmer abgestimmt.

Bis dahin ruht die Mitgliedschaft, jedoch nicht die Beitragspflicht.

Zwischenpachtverträge (mit Vereinen) einschließlich ihrer Verpflichtungen gelten bis zur Rechtskraft des Ausschlusses.

Bestätigt der Bezirksverbandstag den Ausschluss, gelten § 6 Nr. 5 sowie § 8 Nr. 2 sinngemäß.

 

5.

Beim Austritt / Ausschluss sind der Mitgliedsausweis sowie sämtliches Bezirksverbandseigentum dem Bezirksverband zurückzugeben.

 

6.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche an den Bezirksverband.

 

 

 

§ 10 - Rechte der Mitglieder

 

1.

Der 1. Vorsitzende und der Kassier der Mitgliedsvereine oder von ihnen benannte Vertreter haben im Bezirksverbandsbeirat und beim Bezirksverbandstag Sitz und Stimme.

 

2.

Darüber hinaus haben gewählte Vertreter der Mitgliedsvereine als Delegierte das Recht, nach Maßgabe der Satzung bei den Wahlen und den Beschlüssen des Bezirksverbandstages mitzuwirken und Anträge für die Versammlungen des Bezirks zu stellen.

 

3.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Bezirksverbandes nach Maßgabe der Satzung und der von den Bezirksverbandsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen.

 

 

 

§ 11 - Pflichten der Mitglieder

 

1.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Bezirksverbandes sowie Bezirksverbandsordnungen gemäß § 38 und andere von vom Bezirksverbandstag beschlossene Vereinbarungen zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu unterstützen.

Die dem Bezirksverband angeschlossenen Vereine sichern diesem als Voraussetzung für ihre Mitgliedschaft zu, über die anerkannte und fortlaufend bestätigte steuerliche Gemeinnützigkeit zu verfügen.

Verliert ein Verein die steuerliche Gemeinnützigkeit, so hat er dies dem Bezirksverband unverzüglich anzuzeigen.

Die Anzeige gilt zugleich als Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung. Bereits entrichtete Beiträge können jedoch auch in diesem Fall nicht zurückerstattet werden.

 

2.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Bezirksverband laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.

Dazu gehört insbesondere:

 

a) die Mitteilung von Kontaktdatenänderungen (Adresse, Telefon-/Handynummer und E-Mail Adresse),

 

b) Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.

 

3.

Für Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Bezirksverband die erforderlichen Änderungen nach Nr. 2 nicht mitteilt, ist der Bezirksverband nicht verantwortlich, sondern sie sind dem Mitglied anzulasten.

Entstehen durch Missachtung von Nr. 2 dem Bezirksverband z.B. durch Mehraufwand oder anderen Gründen finanzielle Nachteile, so sind diese ebenfalls von dem Mitglied zu tragen.

 

 

 

§ 12 - Mitgliedsbeitrag

 

1.

Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt als Bringschuld fällig. Der Zugang der Rechnung gilt am Tage nach der Übergabe an das Postzustellungsunternehmen als bewirkt.

 

2.

Von dem Mitgliedsbeitrag ist vom Bezirksverband ein Teil als Mitgliedsbeitrag an den Landesverband abzuführen.

 

3.

Eine Beitragserhöhung des Landesverbandes wird von dessen zuständigen Organen beschlossen, ist für den Bezirksverband und dessen Mitglieder bindend und ändert deshalb die Höhe des Bezirksverbandsmitgliedsbeitrages auch ohne Beschluss des Bezirksverbandstages entsprechend.

 

4.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Bezirksverbandes sowie die Art des Einzuges werden vom Bezirksverbandstag festgelegt und beschlossen.

Der Beitrag kann mit Zustimmung der Vereine von den Vereins-Bankkonten im Einzugsverfahren abgebucht werden.

 

5.

Zur Beitragsermittlung ist ein- oder mehrmals jährlich von jedem Mitgliedsverein der aktuelle Mitgliederbestand an den Bezirksverband zu melden.

Die Meldungstermine werden vom Bezirksbeirat festgelegt und in einer Bezirksverbandsordnung gemäß § 36 gefasst.

 

6.

Der Bezirksverbandstag kann für Ehrenmitglieder aus den Vereinen einen ermäßigten Beitragssatz bestimmen.

Die Höhe des an den Landesverband abzuführenden Mitgliedsbeitragsanteils wird dadurch nicht verändert, da diese Ehrenmitglieder Leistungen vom Landesverband erhalten können.

 

7.

Partnermitgliedern kann vom Bezirksverbandstag ein ermäßigter Beitragssatz eingeräumt werden.

 

8.

Nach Fälligkeit des Beitrages kann der Bezirksverband die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB berechnen, wobei ein Bezirksverbandsausschluss wegen Pflichtverletzung nach § 9 Nr. 1 c) davon unberührt bleibt.

 

 

 

§ 13 - Umlagen und tätige Leistungen für den Bezirksverband

 

1.

Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Bezirksverband einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf hat, der mit den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Reparaturen, Finanzierung eines Projektes, etc.).

 

2.

In diesem Fall kann der Bezirksverbandstag die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen.

Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Teilnehmer zu fassen.

Die Voraussetzungen und die Begründung des Antrages auf Erhebung der Umlage sind durch den Vorstand darzulegen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen.

 

3.

Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf das Doppelte des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages gemäß § 12 nicht übersteigen.

 

4.

Über die finanziellen Beiträge hinaus kann der Bezirksverband von den Mitgliedern (Vereine) für die Umsetzung der Bezirksverbandsziele auch tätige Mithilfe einfordern.

Dies betrifft insbesondere die Mithilfe bei gemeinschaftlichen Bezirksverbandsaktivitäten (Veranstaltungen, Bezirksverbandsfeste, etc.) und die Pflege der gemeinschaftlichen oder bezirksverbandseigenen Anlagen und Einrichtungen.

Der Umfang der hier zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzleistungen wer-den vom Bezirksverbandstag bei Bedarf allgemeinverbindlich festgelegt.

Kann das Mitglied diese Leistungen persönlich nicht erbringen, hat er möglichst personellen, in begründeten Ausnahmefällen auch finanziellen Ersatz zu stellen.

Aus versicherungsrechtlichen Gründen können nur andere der Gesamtorganisation ange-schlossene Mitglieder oder Ehepartner bzw. volljährige Kinder des verhinderten Mitglieds personellen Ersatz leisten.

Verweigerung der tätigen Mitarbeit ist ein Kündigungsgrund nach den gesetzlichen Best-immungen.

 

 

 

§ 14 - Ehrungen

 

1.

Ehrungen verdienter Personen werden vom Bezirksverbandsbeirat beschlossen. Der Bezirksverbandsbeirat stellt hierfür eine Ehrenordnung auf.

 

2.

Ehrungen durch den Landesverband sind auf Antrag des Bezirksverbandsbeirates unter Einhaltung der Ehrenordnung des Landesverbandes möglich.

 

 

 

§ 15 - Bezirksverbandsorgane

 

Die Organe des Bezirksverbandes sind:

 

a) der Bezirks Verbandstag,

 

b) der Bezirks Verbandsbeirat,

 

c) der Bezirks Vorstand.

 

 

 

 

§ 16 – Bezirksverbandstag (früher: Bezirksgruppentag)

 

1.

Oberstes Organ des Bezirksverbandes ist der Bezirksverbandstag.

 

2.

Der Bezirksverbandstag setzt sich wie folgt zusammen:

 

   a) aus den gewählten Delegierten der Mitgliedsvereine,

 

   b) den Mitgliedern des Bezirksverbandsbeirates (1. Vorsitzenden und Kassierern der Mitgliedsvereine)

       gemäß § 21Nr. 1 b),

 

    c) dem Bezirksvorstand laut § 23 Nr. 1,

 

    d) den Revisoren (§ 29),

 

    e) dem Geschäftsführer nach § 4 Nr. 5. mit beratender Stimme.

 

3.

Die Delegierten werden in der Mitgliederversammlung der Vereine gewählt. Auf je 50 Mitglieder der Vereine 

entfällt ein Delegierter. Wird die Schlusszahl um 25 Mitglieder überschritten, besteht Anspruch auf einen weiteren

Delegierten.

 

4.

Ein ordentlicher Bezirksverbandstag wird mindestens alle 3 Jahre einberufen.

Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt.

 

5.

Er wird vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und

geleitet.

 

 

 

§ 17 - Außerordentlicher Bezirksverbandstag

 

1. 

Ein außerordentlicher Bezirksverbandstag kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit einberufen werden.

 

2. 

Ein außerordentlicher Bezirksverbandstag muss einberufen werden,

 

    a) wenn dies ein Viertel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim

        Vorstand verlangen,

 

    b) wenn dies drei Viertel der Beiratsmitglieder beschließen.

 

    c) Auf Anordnung des Landesverbandes muss unter Einhaltung der Frist nach § 18 Nr. 4, falls das

        Bezirksverbandswohl gefährdende Probleme offensichtlich vom Bezirksverband selbst nicht gelöst werden

        können, ein außerordentlicher Bezirksverbandstag einberufen werden.

        Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium des Landesverbandes.

        Ein vom Landesverband einberufener außerordentlicher Bezirksverbandstag wird auch von einem

        Vertreter oder Beauftragten des Landesverbandes geleitet.

 

 

 

§ 18 - Antragstellung – Einladung zum Bezirksverbandstag

 

1.  

Die unter Nr. 2 bis Nr. 6 genannte Vorgehensweise gilt für die regulären Bezirksverbandstage gemäß § 16,

außerordentliche Bezirksverbandstage gemäß § 17 sowie sinngemäß unter Wahrung der dort genannten

Fristen auch für Beirats- und Vorstandssitzungen gemäß § 21 und § 23.

 

2.  

Um das fristgerechte Stellen von Anträgen für den Bezirksverbandstag zu ermöglichen, ist der Termin

4 Wochen vorher bekanntzugeben (siehe § 5 Nr. 3).

Anträge müssen so formuliert sein, dass eine sachliche Begründung und Zweck daraus eindeutig hervorgehen,

ansonsten gelten sie als nicht gestellt.

 

3.  

Alle Anträge, die dem Bezirksverbandstag zur Entscheidung vorgelegt werden, sind bis spätestens 3 Wochen

vor der Sitzung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

4.   

Die Einladung zum Bezirksverbandstag muss in Schriftform mindestens zwei Wochen vor dem

Versammlungstermin erfolgen (siehe § 5 Nr. 3).

Die fristgerechte Zustellung der Einladung gilt am Tage nach der Übergabe an das Postzustellungs-

unternehmen als bewirkt.

Die Einladung muss die vollständige Tagesordnung einschließlich aller Beschlussanträge enthalten.

 

5.  

Später als in Nr. 3 eingegangene Anträge:

 

     a) Über Anträge, die nach der in Nr. 3 genannten Frist schriftlich beim Vorstand eingegangen sind, kann

         auf dem

         Bezirksverbandstag nur beraten werden, sofern keiner der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer 

         dagegen Einspruch erhebt.

 

     b) Das Einbringen von Anträgen unmittelbar vor oder während des Bezirksverbandstages ist zwar möglich,

         diese werden jedoch nur als eingegangen protokolliert, können aber weder beraten noch zur Abstimmung

         vorgelegt werden.

 

6.  

Anträge nach Nr. 5 a) und b) werden auf die Tagesordnung des nächsten Bezirksverbandstages gesetzt,

sofern   sie von dem Antragsteller unterdessen nicht zurückgezogen werden.

 

 

 

§ 19 - Beschlussfassung des Bezirksverbandstages

 

1. 

Der Bezirksverbandstag ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

     a) die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Berichte

         der Revisoren, der Fachberatung und weiterer Funktionsträger;

 

     b) die Entlastung des Vorstandes (§ 22 Nr. 1);

 

     c) die Richtigkeit des Protokolls des letzten Bezirksverbandstages. Dieses muss nicht verlesen werden,

         sondern kann alternativ dazu den Teilnehmern in Textform (z.B. als E-Mail Anhang) zusammen mit der

         Einladung zugestellt werden.

         Ein Exemplar in Schriftform, d.h. als Papierausdruck ist während des Bezirksverbandstages verfügbar zu

         halten.

        Sofern auf Anfrage keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden, gilt das Protokoll als

         genehmigt, anderenfalls erfolgt eine Genehmigung des Protokolls durch Abstimmung gemäß § 20 Nr. 1.

 

     d) die Änderung der Satzung und anderer bezirksverbandsspezifischer Regelwerke, Festsetzung des

         Bezirksverbandsbeitrages und anderer finanzieller Belange, den Stundenumfang für tätige

         Arbeitsleistungen

         gemäß § 13 Nr. 4 sowie die Zahl der Bezirksverbandsbeiratsmitglieder;

 

     e) die Wahl des Vorstandes;

 

     f) die Wahl der Revisoren;

 

     g) die Wahl entsprechend qualifizierter Bezirksverbandsfachberater und anderer Funktionsträger;

 

     h) die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Bezirksverbandes sowie die Art des Einzuges,

 

     i) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;

 

     j) die Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die dem Bezirksverbandstag gemäß § 18 zur Entscheidung

        eingereicht wurden;

 

    k) die Auflösung des Bezirksverbandes sowie den Austritt aus dem Landesverband.

        Hiervon ausdrücklich nicht betroffen sind die individuellen Mitgliedschaften der einzelnen Vereinsmitglieder

        nach § 5 Nr. 1 a).

 

2.   

Zu Versammlungen mit dem Tageordnungspunkt „Auflösung des Bezirksverbandes“ sind Vertreter des

Landesverbandes in Schriftform gemäß der Frist von § 18 Nr. 4 einzuladen und ihnen vor der Abstimmung die

Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.

Diese Bestimmungen gelten auch für Versammlungen mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem 

Landesverband“.

 

 

 

§ 20 - Abstimmungen, Wahlen und Dauer von Amtsperioden

 

1.

Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt bei Abstimmungen die

Beschlussfassung in allen Gremien mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer.

Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.

 

2.

Bei Satzungsänderungen und bei Beschlüssen zur Auflösung des Bezirksverbandes ist eine Stimmenmehrheit

gemäß § 33 (1) 1 BGB von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist gemäß § 33 (1) 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;  

die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

3. 

Bei Wahlen gilt folgendes:

 

    a) Kandidieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt

        (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit

        entscheidet das Los.

 

     b) Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Blockwahl (Listenwahl) für Vorstand und Beirat sind

           zulässig.

          Um sicherzustellen, dass nur berechtigte Teilnehmer abstimmen, empfiehlt es sich, diesen bei der

          Eintragung  in die Anwesenheitsliste Stimmkarten auszugeben.

 

     c) Das Recht, eine geheime Wahl oder Abstimmung zu verlangen, steht allen Stimmberechtigten sowie dem

         Versammlungsleiter zu.

         Der Antrag kann nur an der Versammlung selbst gestellt werden.

         Eine geheime Wahl oder Abstimmung wird dann durchgeführt, wenn dies eine Mehrheit der Stimmenden

         durch Stimmabgabe per Handzeichen beschlossen hat.

         Um geheime Wahlen oder Abstimmungen jederzeit durchführen zu können, muss das hierfür erforderliche

         Wahl- oder Abstimmungsmaterial bei jeder Versammlung verfügbar sein.

 

     d) Die sich für eine Funktion zur Wahl stellenden Kandidaten sollen Mitglieder eines dem Bezirksverband

          angeschlossenen Vereins sein. In Ausnahmefällen und wenn sich kein solches Vereinsmitglied zur Wahl

          stellt, haben auch Nichtmitglieder das passive Wahlrecht, d.h. sie können gewählt werden.

          Das aktive Wahlrecht steht ihnen als Nichtmitglieder jedoch nicht zu, d.h. sie dürfen zu keiner

          Abstimmung oder Wahl ihre Stimme abgeben.

 

4.   

Die Wahl des Vorstandes und eventuell zusätzlicher Bezirksverbandsbeiratsmitglieder gemäß § 23 Nr. 2

erfolgt durch den Bezirksverbandstag nach § 19 Nr. 1 e) auf die Dauer von höchstens 3 Jahren muss

mit § 16 Nr. 4 übereinstimmen (vgl. § 16 Nr. 4)

Die Amtszeit im Innenverhältnis beginnt mit der Annahme der Wahl, im Außenverhältnis mit der Eintragung im

Vereinsregister.

 

5.    

Ebenso wird der Revisionsausschuss (§ 29) gemäß § 19 Nr. 1 f) vom Bezirksverbandstag auf die Dauer von

höchstens 3 Jahren muss mit § 16 Nr. 4 übereinstimmen 3 Jahren gewählt (vgl. § 16 Nr. 4). Dies gilt auch für  

die Bezirksfachberatung (§ 31), die Obleute (§ 30), die Bezirksfrauenleitung (§ 35) und alle weiteren

Funktionsträger, soweit diese laut Satzung gewählt werden.

 

6.   

Bei vorzeitiger Beendigung eines Amtes ist die Dauer der Amtszeit des Nachfolgers auf die reguläre Amtszeit

beschränkt.

 

7.   

Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

Grundsätzlich gilt § 36 Bürgerliches Gesetzbuch, wonach eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist, „wenn

das Interesse des Vereins es erfordert.“

Das wird vor allem der Fall sein, wenn das Amt über einen wesentlichen Teil der Amtsperiode hinweg

umbesetzt bliebe.

Ist eine schnelle Neuwahl des Vorstands nicht möglich, bleibt in dringenden Fällen die Möglichkeit, durch das  

Amtsgericht einen Notvorstand zu bestellen.

Diese Regelung gilt auch für den Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds, es sei denn, dass ein wichtiger

Grund für den fristlosen Rücktritt vorliegt.

Wiederwahl ist zulässig.

 

8.  

Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch a) eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem

Gesamtvorstand oder b) einer Willenserklärung während des Bezirksverbandtages vorgenommen werden, die

im Protokoll festzuhalten ist.

 

9.  

Über Wahlen sowie alle Beschlüsse der Bezirksverbandsgremien ist ein Protokoll anzufertigen.

 

 

 

§ 21 - Der Bezirksverbandsbeirat (früher: Jahreshauptversammlung)

 

1.

Der Bezirksverbandsbeirat besteht aus

 

a) dem Vorstand gemäß § 23 Nr. 1 a) bis d) und

 

b) den Vorsitzenden und Kassierern der angeschlossenen Vereine oder deren Vertreter.

 

2.

Ebenso dem Bezirksverbandsbeirat gehören kraft Amtes die Bezirksfachberatung, Bezirksfrauenleitung, sowie die Bezirksjugendleitung, nach § 23 Nr. 1 e) bis g) und ggf. weitere wichtige Funktionsträger im Bezirksverband an.

 

3.

Der Revisionsausschuss nimmt an den Bezirksverbandsbeiratssitzungen mit beratender Stimme teil und erläutert den von ihm erstellten Revisionsbericht.

 

4.

Der Geschäftsführer des Bezirksverbandes (§ 4 Nr. 5) nimmt an den Bezirksverbandsbeiratssitzungen mit beratender Stimme teil.

 

5.

Der Bezirksverbandsbeirat tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

 

6.

Die Bezirksverbandsbeiratssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

 

7.

Die Einberufung des Bezirksverbandsbeirates muss vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als dessen Stellvertreter vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Bezirksverbandsbeiratsmitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied beantragt.

 

8.

Einladung und Antragsbehandlung erfolgen gemäß § 18.

 

9.

Der Beirat ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der Wahlperiode ein oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.

 

10.

Der Bezirksverbandsbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

 

 

 

 

§ 22 - Aufgaben des Bezirksverbandsbeirates

 

1.

Der Bezirksverbandsbeirat ist das höchste Organ des Bezirksverbandes zwischen den Bezirksverbandstagen.

Er übernimmt folgende Aufgaben:

 

a)

die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, sowie die

Berichte der Revisoren, der Fachberatung und weiterer Funktionsträger;

 

b)

die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls der letzten Bezirksverbandsbeiratssitzung. Dieses muss nicht verlesen werden, sondern sollte alternativ dazu den Teilnehmern in Textform (z.B. als E-Mail Anhang) spätestens zusammen mit der Einladung zur nächsten Beiratssitzung zugestellt werden.

Ein Exemplar in Schriftform (d.h. als Papierausdruck) ist während der Beiratssitzung verfügbar zu halten.

Sofern auf Anfrage keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt, anderenfalls erfolgt eine Genehmigung des Protokolls durch Abstimmung gemäß § 20 Nr. 1.

 

2.

Sofern kein außerordentlicher Bezirksverbandstag stattfinden kann, entscheidet der Bezirksverbandsbeirat über:

 

a)

die Nachwahl beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes, von Beisitzern und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen die Neubesetzung nicht bis zum nächsten Bezirksverbandstag vertagt werden kann.

Die so Bestellten sind bis zum nächsten Bezirksverbandstag im Amt, die Bestellung muss dort durch Abstimmung bestätigt werden.

Sofern die vorläufige Bestellung im Bezirksverbandstag nicht bestätigt wird, sind hierfür unmittelbar Wahlen durchzuführen.

Die Bestellung gilt dann bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl.

 

b)

die Vorbereitung aller Anträge, die dem Bezirksverbandstag zur Beschlussfassung vorgelegt werden;

 

c)

in allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Bezirksverband von grundsätzlicher Bedeutung sind und deren Zurückstellung bis zum nächsten Bezirksverbandstag nicht möglich ist;

 

d)

über den Erwerb der Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 1.

 

3.

Der Bezirksverbandsbeirat entscheidet allein über Ehrungen gemäß § 14.

Ehrungen gemäß § 14 sollen möglichst in einem ordentlichen Bezirksverbandstag vollzogen werden.

 

4.

Der Bezirksverbandsbeirat kann Funktionsträger im Bezirksverband ernennen, soweit diese nicht vom Bezirksverbandstag bzw. den jeweiligen Gruppen gewählt werden.

 

5.

Der Bezirksverbandsbeirat entscheidet über die Gartenordnungen der vom Bezirksverband verwalteten Kleingartenanlagen, wobei sich diese Gartenordnungen an der jeweils aktuellen Mustergartenordnung des Landesverbandes orientieren sollten.

 

6.

Der Bezirksverbandsbeirat entscheidet über Festsetzung und Änderung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.

 

7.

Der Bezirksverbandsbeirat legt den finanziellen Handlungsspielraum des Bezirksvorstandes fest.

 

 

 

 

§ 23 - Der Bezirksvorstand

 

1.

Der Bezirksvorstand besteht aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden,

 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden),

 

c) dem Kassier,

 

d) dem Schriftführer,

    sowie je einem Vertreter

 

e) der Bezirksfachberatung,

 

f) der Bezirksfrauenleitung sowie

 

g) der Bezirksjugendleitung

 

2.

Bei Verhinderung oder Nichtverfügbarkeit des 1. Vorsitzenden ernennt der Vorstand einen weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden aus seinen eigenen Reihen.

 

3.

Die unter § 23 Nr. 1 a) bis d) aufgeführten Vorstandsmitglieder sind Vorstand des Bezirksverbands im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch.

 

4.

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtig, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen.

 

5.

Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als Stellvertreter einberufen.

 

6.

Einladung und Antragsbehandlung erfolgen gemäß § 18 sinngemäß, jedoch mit folgenden Fristen:

Terminbekanntgabe 14 Tage vor dem geplanten Sitzungstermin, Antragseingangsfrist beim Vorstand bis 10 Tage, Einladung mit vollständiger Tagesordnung in Schriftform spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin.

 

7.

Die Vorstandsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, in alle für ihre Vorstandsarbeit relevanten Bezirksverbandsunterlagen Einsicht zu nehmen.

 

8.

Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Erfordert die Bearbeitung einzelner Tagesordnungspunkte das Hinzuziehen Dritter, können diese während der Diskussion dieser Themen an der Sitzung teilnehmen, die ggf. erfolgende Abstimmung ist wieder nichtöffentlich durchzuführen.

 

9.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen.

 

10.

In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

11.

Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.

Das Protokoll sollte den Vorstandsmitgliedern zeitnah in Textform (z.B. als E-Mail Anhang) zugestellt werden, spätestens jedoch zusammen mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung.

Ein Exemplar in Schriftform (d.h. als Papierausdruck) ist während der Vorstandssitzung verfügbar zu halten.

Sofern auf Anfrage keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt, anderenfalls erfolgt eine Genehmigung des Protokolls durch Abstimmung gemäß § 20 Nr. 1.

 

12.

Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der Wahlperiode ein oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.

 

13.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

 

14.

Die Funktionsträger im Bezirksverband (Fachberatung, Frauenleitung, Jugendleitung, etc.) erledigen ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

 

 

 

§ 24 - Aufgaben des Bezirksvorstandes

 

1.

Der Bezirksvorstand ist außer den in § 23 genannten Aufgaben für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Bezirksverbandsorgan übertragen sind.

 

2.

In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)

Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Bezirksverbands- und Landesverbands-Organe.

 

b)

Erstellung des Geschäftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages.

 

c)

Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Bezirksverbandsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Bezirksverbandsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.

 

3.

Ehrungen verdienter Mitglieder (vgl. § 14).

 

 

 

 

§ 25 - Der 1. Vorsitzende

 

Der 1. Vorsitzende führt den Bezirksverband und repräsentiert ihn nach außen.

 

 

 

 

§ 26 - Der 2. (stellvertretende) Vorsitzende

Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und übernimmt im Verhinderungsgrund auch Repräsentationsaufgaben.

 

 

 

 

§ 27 - Der Kassier

 

1.

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Bezirksverbandes.

 

2.

Der Kassier hat mit Ablauf des Geschäftsjahres (siehe § 2 Nr. 9) die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung zusammen mit einem Kassenbericht den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen.

 

3.

Ein Original der Abrechnung und des Kassenberichtes ist dem Vorstand (§ 23 Nr. 1) vorzulegen.

 

4.

Der Vorstand hat die Abrechnung und den Kassenbericht zu genehmigen und dem ordentlichen Bezirksverbandstag nach § 19 Nr. 1 a) zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.

Sofern erforderlich, kann auch in einem außerordentlichen Bezirksverbandstag gemäß § 17 die Vorlage des Kassenberichtes gefordert werden.

 

5.

Der Kassier hat einen jährlichen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und dem ordentlichen Bezirksverbandstag gemäß (§ 19 Nr. 1 i) zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen ist.

 

 

 

 

§ 28 - Der Schriftführer

 

1.

Der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein vom Gremium bestimmter Protokollführer hat von jeder Sitzung des Vorstandes, des Beirates und dem Bezirksverbandstag zeitnah ein Protokoll anzufertigen.

 

2.

Die Protokolle sind nach Genehmigung vom Schriftführer, ggf. dem Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Sie sind in Mehrfertigungen jedem Mitglied des Vorstands auszuhändigen.

 

3.

Gegen das Protokoll kann in der folgenden Sitzung Einspruch eingelegt werden. Nachträgliche Änderungen des Protokolls werden vom entsprechenden Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Es obliegt der Verantwortung des Schriftführers, ob er Änderungen als solche kennzeichnet.

 

4.

Für die Veröffentlichung der Protokolle des Bezirksverbandstages gilt § 19 Nr. 1 c) entsprechend, bei den Protokollen der Bezirksverbandsbeirats- und den Bezirksvorstandssitzungen gelten § 22 Nr. 1 b) bzw. § 23 Nr. 11.

 

 

 

 

§ 29 - Der Revisionsausschuss

 

1.

Vom Bezirksverbandstag werden mindestens zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Der Sprecher wird von den Beteiligten bestimmt.

 

2.

Der Revisionsausschuss ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich unaufgefordert und in Absprache mit dem Kassier eine Prüfung durchzuführen und hierüber auf dem Bezirksverbandstag (§ 19 Nr. 1 a)) sowie den Bezirksverbandsbeiratssitzungen (§ 21 Nr. 3) einen Bericht abzugeben.

Sämtliche die finanziellen Vorgänge betreffenden Unterlagen sind dem Revisionsausschuss vorzulegen und notwendige Auskünfte zu erteilen.

Die Mitglieder des Revisionsausschusses, ihre Ehegatten, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen weder dem Vorstand, noch dem Bezirksverbandsbeirat angehören.

 

3.

Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter erhält eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes, um den Vorstand zu informieren.

Das Abschlussgespräch wird mit dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister geführt.

 

4.

Die Revision ist berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen.

 

5.

Der Vorstand eines Mitgliedsvereins kann beantragen, dass der Revisionsausschuss des Bezirksverbandes in seinem Verein eine Kassenprüfung vornimmt.

 

 

 

 

§ 30 - Funktionsträger im Bezirksverband

 

1.

Spezielle Aufgaben im Bezirksverband können von Funktionsträgern übernommen werden.

Dazu zählt die Fachberatung, der Pressewart, die Wertermittlungskommission, Frauen- und Jugendleitung, etc.

Diese Aufzählung ist nicht umfassend.

 

2.

Sie erledigen ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand (§ 23 Nr. 14) und berichten bei Bedarf dem Bezirksverbandstag gemäß § 19 Nr. 1 a) sowie dem Bezirksverbandsbeirat (§ 22 Nr. 1).

Ihre Tätigkeit kann durch eine Bezirksverbandsordnung geregelt werden.

 

 

 

 

§ 31 - Die Fachberatung

 

1.

Der / die Fachberater werden gemäß § 19 Nr. 1 g) vom Bezirksverbandstag gewählt.

Umfasst die Bezirksfachberatung mehrere Personen, bestimmen diese einen Sprecher, der die Bezirksfachberatung im Bezirksbeirat (§ 23 Nr. 1) sowie dem Bezirksvorstand vertritt.

 

2.

Die Fachberatung unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung des Bezirksverbandszwecks nach § 2 Nr. 4 u.a. durch Fachvorträge, Schnittkurse und andere Beratungsangebote, sie erstellt Informationsmaterial und Fachbeiträge im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ggf. zusammen mit dem Pressewart.

Ebenso koordiniert sie die Weiterbildungsangebote in den Vereinen und Schulen der Vereinsfachberater.

Hierbei sollen mindestens 4 vegetationszustandsbegleitende Fachveranstaltungen pro Kalenderjahr angeboten und dokumentiert werden.

 

3.

Die Fachberatung erledigt ihre Aufgaben gemäß § 23 Nr. 14 im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

 

 

 

§ 32 - Die Wertermittlungskommission

 

1.

Der Vorstand ernennt eine Wertermittlungskommission, die bei Pächterwechsel erforderliche Wertermittlungen durchführt, sowie als nächst höhere Instanz bei pächterseitigem Widerspruch gegen von dem Bezirksverband angeschlossenen Vereinen angefertigten Wertermittlungen fungiert.

 

2.

Mindestens 1 Mitglied dieser Wertermittlungskommission soll ein von der Fachberatung des Landesverbandes angebotenes Wertermittlungsseminar absolviert haben, ebenso sollten regelmäßig Auffrischungsschulungen besucht werden.

 

3.

Die Wertermittlungskommission ist in der Durchführung ihrer Arbeit ausschließlich dem Bundeskleingartengesetz sowie den vom Landesverband herausgegebenen einschlägigen Regelwerken wie z.B. den „Richtlinien zur Wertermittlung beim Pächterwechsel“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung verpflichtet.

 

 

 

 

§ 33 - Der Pressewart

 

1.

Der Pressewart wird gemäß § 22 Nr. 4 vom Bezirksverbandsbeirat ernannt und abberufen.

 

2.

Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Bezirksverbandsleben sowie für die nach dem Bezirksverbandszweck erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.

 

3.

Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt der Pressewart die Protokollführung.

 

4.

Der Pressewart erledigt seine Aufgaben gemäß § 23 Nr. 14 im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

 

 

 

§ 34 - Jugendarbeit

 

1.

Jugendgruppen in Vereinen, die dem Bezirksverband angeschlossen sind, können zu einer Bezirksverbandsjugendgruppe zusammengeschlossen werden.

 

2.

Die Jugendarbeit vollzieht sich im Rahmen der Satzung der Deutschen Schreberjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband.

 

3.

Die Jugendleitung wird vom Vorstand ernannt und abberufen, wobei nach Möglichkeit Vorschläge aus den Jungendgruppen berücksichtigt werden sollen

Umfasst die Bezirksjugendleitung mehrere Personen, bestimmen diese einen Sprecher, der die Bezirksjugendleitung im Bezirksverbandsbeirat (§ 22 Nr. 2) sowie dem Bezirksvorstand (§ 23 Nr. 1 g) vertritt.

Mit Zustimmung des Vorstandes kann sich die Bezirksjugendgruppe eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

4.

Die Jugendleitung ist kraft Amtes Mitglied des Bezirksverbandsvorstandes gemäß § 23 Nr. 1 g).

 

5.

Die Jugendleitung erledigt ihre Aufgaben gemäß § 23 Nr. 14 im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

6.

Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Jugend sind verpflichtend einzuhalten.

 

 

 

 

§ 35 - Frauenarbeit

 

1.

Frauengruppen in Vereinen, die dem Bezirksverband angeschlossen sind, können zu einer Bezirksfrauengruppe zusammengeschlossen werden.

 

2.

Die Aufgabe der Bezirksfrauengruppe richtet sich nach dem Zweck und den Aufgaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.

 

3.

Die Bezirksfrauengruppenleitung wird von den Frauengruppen gewählt.

Umfasst die Bezirksfrauenleitung mehrere Personen, bestimmen diese eine Sprecherin, die die Bezirksfrauenleitung im Bezirksverbandsbeirat (§ 22 Nr. 2) sowie dem Bezirksvorstand (§ 23 Nr. 1 f) vertritt.

Mit Zustimmung des Vorstandes kann sich die Bezirksfrauengruppe eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

4.

Die Bezirksfrauengruppenleitung ist kraft Amtes Mitglied des Bezirksverbandsbeirates gemäß § 23 Nr. 1 f).

 

5.

Die Bezirksfrauengruppenleitung erledigt ihre Aufgaben gemäß § 23 Nr. 14 im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

 

 

 

§ 36 - Bezirksverbandsordnungen

 

1.

Der Vorstand wird ermächtigt, Bezirksverbandsordnungen vorzuschlagen, die vom Bezirksverbandstag zu genehmigen sind.

Alle Bezirksverbandsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht werden.

Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Bezirksverbandsordnungen.

 

2.

Die Bezirksverbandsordnungen sind kein Bestandteil der Bezirksverbandssatzung.

 

3.

Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

4.

Bezirksverbandsordnungen können z.B. für folgende Bereiche des Bezirksverbandes erlassen werden:

Geschäftsordnungen, Finanz- und Kassenwesen, Beitrags- und Gebührenordnung, Ehrenordnung.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

 

 

 

 

§ 37 - Solidargemeinschaft in der Organisation

 

1.

Treten innerhalb des Bezirksverbandes oder mit seinen Vertragspartnern (insbesondere hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte, der Wahl oder des Bestandes des Vorstandes oder Beirates; hinsichtlich von Inhalt, Bestand und Umfang des Generalpachtverhältnisses oder der Unterpachtverhältnisse; sowie hinsichtlich der Schaffung, des Unterhalts oder Erhalts von Gemeinschaftseinrichtungen) Schwierigkeiten auf, welche die Bezirksverbandsorgane überfordern könnten, so ist unverzüglich der Landesverband zu informieren und um Rat zu bitten.

 

2.

Der Landesverband wird den Bezirksverbandsorganen bei der Lösung des Problems unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Vereinbarungen, unter Beachtung der Satzungen des Bezirksverbandes und des Landesverbandes nach Kräften behilflich sein. Hierzu bilden Landesverband und Bezirksverband ein gemeinschaftliches Beratungsgremium.

 

3.

Kann in diesem Gremium zwischen Landesverband und Bezirksverband keine einvernehmliche Lösung erfolgen, so sollte dem Vorschlag des Landesverbandes gefolgt werden.

 

4.

Der Landesverband kann auch einseitig seine Unterstützung beenden, wenn dem begründeten Vorschlag des LV nicht Folge geleistet wird.

 

 

 

 

§ 38 - Änderung des Bezirksverbandszweckes

 

1.

Bei Änderung des Bezirksverbandszweckes ist zwingend gemäß § 33 (1) 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu verfahren.

 

2.

Im Übrigen gilt § 19 Nr. 2 dieser Satzung.

 

 

 

 

§ 39 - Auflösung des Bezirksverbandes

 

1.

Bei der Auflösung des Bezirksverbandes gilt § 19 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der Beschluss nur auf einem außerordentlichen Bezirksverbandstag nach § 17 gefasst werden kann, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Bezirksverbandes ist.

 

2.

Für den Fall der Auflösung des Bezirksverbandes werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach dem § 47 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.

 

3.

Bei der Auflösung des Bezirksverbandes sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder Wegfall der steuerlichen Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an den Landesverband, in dem der Bezirksverband gemäß § 1 Mitglied ist.

Diese Satzungsbestimmung kann nur mit vorheriger Einwilligung des Landesverbandes geändert werden.

 

4.

Das gemäß § 39 Nr. 3 ausgebrachte Bezirksverbandsvermögen darf von dem Empfänger nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz verwendet werden.

§ 2 BKleingG fordert zur Anerkennung der „kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit“ zwin-gend, dass das Vereinsvermögen bei Vereinsauflösung für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

 

5.

Der Vorstand hat die Auflösung des Bezirksverbandes beim Registergericht anzumelden.

§ 23 Nr. 4 ist anwendbar.

 

 

 

 

§ 40 - Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Sollte im Wege der rechtlich zulässigen Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Regelung, wobei jedoch die anderen, gesetzlich zulässigen Regelungen dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben sollen.

 

 

 

 

§ 41 - Inkrafttreten der Satzung

 

1.

Diese Satzung wurde auf dem Bezirksverbandstag am 10. November 2018 in Schwäbisch Gmünd beraten und mit 32 Ja-Stimmen gegen 2 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen.

 

2.

Die geänderte Fassung der Satzung des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Schwäbisch Gmünd e.V. ist mit der Eintragung ins Vereinsregister gemäß § 71 BGB in Kraft getreten.

 

3.

Der Vorstand wird ermächtigt, alleine Änderungen der Satzung zu beschließen, soweit dies vom zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangt wird und die Änderung vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit und vom Finanzamt zur Wahrung der Gemeinnützigkeit verlangt wird.

 

Schwäbisch Gmünd, den 10. November 2018

 

Unterschriften:

 

               1. Vorsitzender                                               2. Vorsitzender

 

               Rolf Hurlebaus                                              Sandra Rupprecht

                                          

               Schatzmeister                                                Schriftführer

              Heidrun Horn                                                 Klaus Heinrich