Gartentipps vom:
Kreisverband Coburg für Gartenbau und Landespflege e. V.

https://www.kv-gartenbau-coburg.de/jul18.html

Hier findet ihr interessante Gartentipps.

Auch Veredelungspraktiken für Obstbäume zu bestimmten Jahreszeiten.

 

von:

gartenfreunde.de

              https://www.gartenfreunde.de/

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei erhalten Sie Links zu Themen, die derzeit auf dem Wohnungsmarkt aktuell und interessant sind:

 

Heizkostenabrechnung:

https://mobil.stern.de/amp/wirtschaft/immobilien/die-meisten-heizkostenabrechnungen-sind-falsch---zahlen-muessen-die-mieter-8223136.html?xing_share=news

 

Das Recht am eigenen Bild:

https://www.tagesschau.de/inland/frontal21-zdf-reporter-polizei-103~_origin-6c0667e6-f4db-493d-b718-7036acd29c1a.html

 

Rattenplage breitet sich aus:

https://www.focus.de/wissen/natur/deutschland-im-jahr-der-ratte-der-lange-und-heisse-sommer-macht-ratten-das-leben-leicht-und-sie-fuer-menschen-zur-plage_id_9460351.html

 

Außerdem sende ich Ihnen eine Pressemeldung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Nürnberg zum Thema "„Fernabsatz-Widerrufsjoker“: Zahlreiche Immobilienfinanzierungen bis Juni 2010 dürften weiterhin widerruflich sein" – diese Pressemeldung darf weiterverteilt und auf Ihre Homepages gestellt werden:

 

„Fernabsatz-Widerrufsjoker“: Zahlreiche Immobilienfinanzierungen bis Juni 2010 dürften weiterhin widerruflich sein

BGH stärkt mit Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 160/17, die Rechte von Darlehensnehmern

Nürnberg, 23. August 2018. Im Wege des Fernabsatzes zustande gekommene Altverträge können auch heute noch wirksam widerrufen werden, falls vorvertragliche Informationen nicht ordnungsgemäß erteilt worden sind. Denn die Erlöschensvorschrift des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB greift hier nicht. Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 27.02.2018, XI ZR 160/17, klargestellt, dass in zahlreichen Fällen ein solches Fernabsatzgeschäft vorliegt und damit den Weg für einen neuen „Fernabsatz-Widerrufsjoker“ geebnet. „Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsunterlagen lohnt sich daher weiterhin“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Kapitalanlagerecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Zahlreiche Darlehensverträge werden im Wege eines sogenannten Distanzgeschäfts geschlossen. Der Kunde hat keinen persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Bank; vielmehr erfolgt alles postalisch oder auch per Email. Derartige Fernabsatzgeschäfte haben in der Vergangenheit insbesondere die Deutsche Kreditbank AG (DKB), die ING-DiBa oder auch die ehemalige GMAC-RFC Bank GmbH (jetzige Adaxio AMC GmbH) in großem Umfang vorgenommen.

Der Gesetzgeber hat für Baufinanzierungen, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, auf Druck der Bankenlobby bekanntermaßen eine Erlöschensvorschrift zum 21.06.2016 eingeführt. Die Nürnberger Rechtsanwälte hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht pauschal für sämtliche, vor dem 11.06.2010 geschlossene Immobilienkredite gilt.

„Insbesondere bei Fernabsatzgeschäften trifft die Bank neben der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch die Pflicht, dem Darlehensnehmer verschiedene vorvertragliche Informationen zur Verfügung zu stellen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Wenn diese Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind, können Altverträge auch heute noch widerrufen werden. Die Frist zum 21.06.2016 ist hierbei völlig bedeutungslos.

In den durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte beispielsweise gegen die Adaxio AMC GmbH erstrittenen Entscheidungen des LG Wiesbaden, Urteile vom 21.11.2017 und vom 28.11.2017 sowie des LG Wuppertal, Urteil vom 18.01.2018, stellten die Gerichte bei Fernabsatzgeschäften bereits die Wirksamkeit des Widerrufs fest. „Nach unserem Kenntnisstand handelt es sich bundesweit um die ersten Entscheidungen gegen die ehemalige GMAC-RFC Bank GmbH, in welchen die Widerruflichkeit völlig unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ausgeurteilt worden ist. Die Gerichte stützen den Widerruf vielmehr allein auf die Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten“, merkt Rechtsanwalt Göpfert an.

Viele Auseinandersetzungen konzentrieren sich daher auf die Frage, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt oder nicht. Einige Gerichte hatten dies bei der typischen Zwischenschaltung eines Finanzierungsvermittlers regelmäßig verneint, nachdem die persönliche Besprechung mit dem Vermittler des Kunden den fehlenden persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Bank quasi „ausgleiche“.

Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 27.02.2018, XI ZR 160/17, eine klare Absage erteilt. Nach dem amtlichen Leitsatz der Entscheidung, fehlt es an einem Vertragsschluss „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ – nur – dann, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat. Typischerweise sind die Darlehensvermittler indessen weder Mitarbeiter der Bank, noch durch das Kreditinstitut bevollmächtigt, sondern stehen „im Lager“ des Verbrauchers. Damit liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in vielen Fällen auch bei dem Einsatz eines Finanzierungsvermittlers ein Fernabsatzgeschäft vor.

In der Konsequenz musste die Bank auch ihre besonderen fernabsatzrechtlichen Mitteilungspflichten erfüllen. Ist dies nicht ordnungsgemäß geschehen, kann der Kredit auch heute noch wirksam widerrufen werden. Gerade Darlehensnehmer, die nicht in einer Filiale der Bank gewesen sind, sollten ihre Finanzierungen daher weiterhin durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen.

 

 

Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche und sende herzliche Grüße,

 

Beatrice Wächter

Geschäftsführerin

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Eigenheimerverband Deutschland e. V.

Schleißheimer Str. 205 a

80809 München

Tel.: 089 / 30 79 77 10

presse@eigenheimerverband.de

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Präsident: Wolfgang Kuhn

Vizepräsidenten: Frank Behrend, Ralf Bernd Herden

 

 

    Eigenheimerverband Deutschland e.V.

 

Pressemeldung

Bei der Grundsteuer kommt die Politik zu keiner Einigung, deshalb muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Ein Armutszeugnis für die Politik auf Bundes- und Landesebene! Seit Jahren geht das „Gespenst“ um, dass die Grundsteuer in der heutigen Form vor Gericht nicht standhalten wird!

Nun ist es soweit: Es ist unstrittig, dass die Bemessungsgrundlage nicht mehr rechtens ist. Die Ministerien von Bund und Ländern haben seit Jahren Modelle entwickelt, sind aber zu keiner Einigung gekommen. Nun wird das Gericht entscheiden müssen, weil die Politik versagt hat.

Zu einer anstehenden Reform der Grundsteuer gibt es nur zwei Modelle:

Das eine sieht vor, die Einheitswerte durch die aktuellen Verkehrswerte zu ersetzen. Was das für ein Wahnsinnsprojekt für die Verwaltungen wäre, zeigt der Hinweis, man brauche zur Bewertung aller Grundstücke ca. 10 Jahre. Paradox, wenn man weiß, dass die Verkehrswerte eine maximale Gültigkeit von 5 Jahren haben!

Das andere Modell setzt dagegen auf den Äquivalenz-Gedanken und damit auf ein wertunabhängiges Verfahren (Physikalisches Modell). Hier sollen im Wesentlichen nur die Grundstücks- und die Gebäudefläche sowie die Höhe des Gebäudes  als Bemessungsgrundlagen gelten. Seinen Reiz hätte dieses Modell dadurch, dass alle Daten bei den Grundbuchämtern bekannt sind, also sofort umgesetzt werden könnte! Aufwand der Bürokratie fast gleich Null!

Vorläufige Berechnungen beider Modelle haben jedoch ergeben, dass sich die Grundsteuer bei Einführung des Verkehrswertmodells teilweise bis um das 15-fache der bisherigen Beträge erhöhen würde; die Einführung des Physikalischen Modells wäre für die Grundeigentümer - außer bei sehr großen Grundstücken, wenn Grund und Boden mit in die Berechnung der Grundsteuer einfließen - in der Regel kostenneutral, teilweise sogar günstiger. 

Es muss endlich aus den Köpfen der Verwaltungen und der Politiker, dass die Bemessungsgrundlage einen „Wert“ beinhalten muss. Muss sie nicht, da die Höhe der Steuer die Kommunen durch ihren Hebesatz selber bestimmen!

Gleichgültig welches Modell das Gericht oder die Politiker auswählen, es darf nicht zu einem „Selbstbedienungsladen“ der Kommunen kommen – ein gefundenes Fressen, um Haushaltslöcher zu stopfen. Aufkommensneutralität muss gewährleistet werden! Der Präsident des Eigenheimerverbandes Deutschland, Heinrich Rösl, warnte davor, in aller Stille die von Bund und Ländern zu verantwortende Finanzmisere der Kommunen vor allem auf Kosten der Eigenheimer sanieren zu wollen. Dies werde nicht nur bei den Häuslesbauern einen Sturm der Entrüstung hervorrufen.

Der Eigenheimerverband Deutschland e.V. favorisiert eindeutig das Physikalische Modell, weil dadurch bei der anstehenden Reform der Grundsteuer die Steuerbelastung für die selbstnutzenden Wohneigentümer vor allem in Ballungsgebieten nicht steigen würde.

 

Informationen zum Eigenheimerverband Deutschland e.V.

Der Eigenheimerverband Deutschland e. V. ist dem Gemeinwohl verpflichtet, trägt Mitverantwortung für die allgemeine Wohnungspolitik, hier vor allem für das selbstgenutzte Wohneigentum. Er ist bestrebt, immer die Interessen derer zu vertreten, die ein Familienheim haben oder anstreben. Er vertritt die siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzungen auf der Grundlage umweltpolitischer Grundsätze gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung, Organisationen und Öffentlichkeit und setzt sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des selbstgenutzten Familienheims (Kleinsiedlung und Eigenheim) ein.

Pressekontakt

Beatrice Wächter, Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@eigenheimerverband.de

Eigenheimerverband Deutschland e.V., Schleißheimer Str. 205a, 80809 München

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Abdruck honorarfrei, Belegexemplar erbeten